Haben Sie Ihre Gasrechnung vom letzten Jahr genau angeschaut? Mit dem 1. Januar 2021 fing es an, dass in der Entgeltermittlung (so der Stadtwerke Trier) die Abteilung CO2-Kosten nach BEHG (nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz) notiert wurden. So stand – und ich zitiere hier unsere Office-Rechnung aus dem Sommer 2021 – für den Zeitraum ab dem 1.1.2021 der Betrag von 0,455 ct/KWh. – Inzwischen sind wir da etwas weiter (im Sommer 2023 bei 0,544 ct/kWh). Doch viel wichtiger ist mit diesem Jahr
die C02-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter!
Die der ein oder andere sicherlich bereits erhalten hat. – Wenn man seine letzte SWT-Gasrechnung genau anschaut, entdeckt man die Seite „Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme gemäß dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG). Diese Seite erlaubt einfach und genau eine Berechnung der Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter. – Jeder Brennstofflieferant hat einiges an Informationen auf seiner Rechnung zu notieren – so u.a. den auf den Heizwert bezogenen Emissionsfaktor (in kg Co2 pro kWh).
Und mit dieser Seite auf der Gasrechnung des letzten oder des aktuellen Jahres gelingt in drei Schritten die Berechnung der CO2-Kostenaufteilung:
Schritt 1: Unsere in einem Wohngebäude untergebrachte Musterwohnung (mit eigenem Brenner!) umfasst eine Quadratmeterzahl von 80 Quadratmetern – der Verbrauch lag bei 21.248 kWh bzw. (mit dem vom Lieferanten notierten Emissionsfaktor 0,182 kg/kWh multipliziert) ergibt dies 3.867,14 kg Co2 für das Kalenderjahr.
Um nun den CO2-Preis zu ermitteln gilt: kg CO2 mal 30 Euro pro Tonne (im Abrechnungsjahr 2024 werden 45 Euro angesetzt) ergibt die CO2-Kosten für die Musterwohnung. Also 3,86714 Tonnen x 30 Euro / Tonne = 116,01 Euro
Schritt 2: Der nächste Schritt betrifft die Ermittlung des Ausstoßes an Kilogramm Kohlendioxid (CO2) pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr (kg Co2 / m2 / a) um in Folge die Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter festzulegen:
3.867,14 kg CO2 : 80 m2 = 48,34 kg CO2 / m2 / a – was heißt, dass 48 kg CO2 auf den einzelnen Quadratmeter Wohnfläche im Jahr 2023 entfielen.
Schritt 3: In der Anlage zu den Paragraphen 5 bis 7 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (Co2KostAufG) findet man die Einstufung des Gebäudes: vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html oder in unserem Text weiter unten. Daraus entnehmen wir, dass wenn der „Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeer Wohnfläche und Jahr“ 47 bis weniger als 52 kg CO2/m2/a beträgt, der Mieter 20 % und der Vermieter 80 % der C02-Kosten zu tragen hat
Also hat der Mieter unserer Musterwohnung (in einem Altbau ohne Denkmalschutz) genau 23,20 Euro zu zahlen und der Vermieter 92,81 Euro.
Nebenbei formuliert: Hätten wir die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz angebotene Berechnung verwendet, welche leider den Emissionsfaktor nicht korrigieren lässt, wären wir bei 5,90 Euro (also bei 5 % zu 95 % (110,21 Euro) angekommen. (vgl. https://co2kostenaufteilung.bmwk.de/schritt1 ) – Allerdings weist das Ministerium darauf hin, dass es eher zur Veranschaulichung dient (vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/CO2Kostenaufteilung/co2kostenaufteilung.html )
Die CO2-Kostenaufteilung muss genau berechnet werden
Wie Sie sehen, können mit den falschen Zahlen gleich bessere oder schlechtere Co2-Anteile für den Mieter und oder den Vermieter ergeben.
Glücklich sind die Holz-Heizungs-Eigentümer
Gar nicht rechnen müssen Sie, wenn Ihre Mietwohnung oder Eigentumswohnung oder Ihr vermietetes Haus nur mit Holz beheizt wird. – Anders sieht es mit Holzabfällen aus – da ist Ihr Lieferant wieder gefragt. (Andere Ausnahmen notieren wir weiter unten im Text!)
CO2-Kostenaufteilung – Start mit dem 1.1.2023 oder mit dem Datum ihrer letzten Abrechnung
In Sachen Abrechnung gilt folgende Regel: je nach Datum ihrer allgemeinen Abrechnungen startet auch die CO2-Kostenaufteilung. – Bei meiner Muster-Mietwohnung wird jährlich am 1. Juli abgerechnet – also startet die CO2-Kostenaufteilung von 2023 mit dem 1. Juli 2023!
Die Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Wohngebäude oder Wohnungen erfolgt mit folgenden Schritten
1_ Berechnung der CO2-Emmissionen in kg bzw. t (Tonnen) pro Jahr mit folgender Formel:
Verbrauch in kWh * Emissionsfaktor = Co2-Brennstoffemmission in kg bzw. t / a
2_ Kostenberechnung pro Tonne Co2 (im Jahr 2023 waren das 30 Euro pro Tonne bzw. 3 Cent pro kg)
C02-Brennstoffemmision in kg oder t * Kosten pro kg bzw t = Betrag in Euro
3_ Ermittlung des Ausstoßes an Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
CO2-Brennsroffemmision in kg dividiert durch die Quadratmeter = Kilogramm CO2 pro m2 und a (Jahr)
4_ Einstufung des Gebäudes bzw. der Wohnung entsprechend der im Co2KostAufG notierten Tabelle (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/anlage.html)
Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 % > = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %
5_ Ermittlung des CO2-Kosten-Anteils von Mieter und von Vermieter (für das Jahr 2023)
a_ bei einem Mehrfamilienhaus ergibt sich der Mieteranteil aus den errechneten Kosten pro kg CO2 pro Jahr dividiert durch die Quadratmeter des Hauses. Der Betrag wird mit den Wohnflächen-Quadratmetern multipliziert und das Ergebnis mit dem hundertstel des oben notierten Prozentanteils multipliziert.
Damit errechnet man bei einem Mehrfamilienhaus den CO2-Anteil für unterschiedlich bemessene Wohnungen.
Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus mit 15 Wohnungen von jeweils 100 m2 hat für einen Co2-Ausstoß von 36 Tonnen einen Gesamtkostenfaktor von 1.080 Euro bzw. 24 kg CO2 / m2 / a. Dieser Gesamtbetrag (1.080 Euro) wird durch 1.500 geteilt. Das Ergebnis mit z.B. 100 (für die Quadratmeter) multipliziert und mit 7/100 (vgl. Tabelle oben) multipliziert, was dazu führt, dass der 100-m2-Mieter 50,40 Euro an CO2-Kosten zu zahlen hat.
b_ bei einer vermieteten Eigentumswohnung muss ich nur den Gesamtkostenfaktor entsprechend der oben notierten Prozente in Sachen Mieter zu Vermieter aufteilen.
c_ das gleiche gilt für eine Wohnung, welche eine eigene Gastherme für die Erzeugung von Warmwasser und Wärme besitzt (man bezeichnet dies als „Wohnung eines selbstversorgenden Mieters“ – sollte der Mieter einen eigenen Versorgungsvertrag haben). – Hier wird ein Erstattungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter errechnet und in Rechnung gestellt (vom Mieter gegenüber dem Vermieter)
Bei Nicht-Wohngebäuden gilt nach Paragraph 8 Absatz 2 des CO2KostAufG die 50-50-Regelung für Mieter und Vermieter (zumindest noch bis vorr. Ende 2024).
Um das Verhältnis von Vermieter und Mieter nicht zu trüben, empfiehlt es sich, die Berechnung und die Belege für die Berechnung (d.h. die Rechnungen mit den Angaben der Lieferanten) zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
Es gibt Ausnahmen bei der CO2-Steuer-Zahlungspflicht
Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG – vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/ – in Kombination mit dem Paragraphen 11 Absatz 1 der Heizkostenabrechnung (HeizkostenV – vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__11.html) notiert folgende Ausnahmen:
_ sollte nur mit Strom geheizt werden (ob über elektrische Durchlauferhitzer oder Nachtspeicheröfen)
_ Holzheizungen (wie bereits notiert – das heißt, wenn mit Scheitholz, Pellets oder Hackgut geheizt wird)
_ wenn Ihr Gebäude erst mit dem 1.1.2023 an eine Wärmeerzeugungsanlage (wie z.B. Fernwärme) angeschlossen wurde
_ auch Niedrigenergiehäuer sind befreit
_ sowie Alters- und Pflegeheime
_ Studenten- und Lehrlingsheime
_ Gebäude mit überwiegend regenerativer Wärmeversorgung
_ oder Gebäude mit einer Wärmeversorgung durch Kraft-Wärme-Kopplung oder aus einer Abwärmeverwertung
Noch ein paar Zahlen in Sachen CO2-Kostenaufteilung
_ Wenn der Vermieter es vergisst (er hat 12 Monate mit der letzten Abrechnung dafür Zeit) den Kohlendioxid-Anteil zu bestimmen oder wenn er es unterlässt darzustellen, wie die CO2-Kosten sich zusammensetzen – selbst wenn die Darstellung unvollständig ist – darf der Mieter seine Heizkosten um 3 Prozent reduzieren (vgl. CO2KostAufG – Paragraph 7, Absatz 4 – wobei dieses Kürzungsrecht nur bei Wohngebäuden gilt!)
_ Sofern der Mieter zum Beispiel den Gasverbrauch nicht nur für die Heizung oder Warmwasser benutzt, sondern auch für einen Gasherd, ist vom Vermieter-Anteil 5 Prozent abzuziehen (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 2 CO2KostAufG)
Summa summarum sind Vermieter und Mieter tatsächlich am Anfang der CO2-Kostenaufteilung. Von meiner Seite hatte ich beim Studieren der gesetzlichen Regelung gedacht: warum soll ich hier meinem Vermieter nicht sagen: wir lassen das, ich verzichte und wir leben weiter in Frieden. Doch wenn ich dann mir überlege (vgl. unser Beispiel vom Musterhaus) jedes Jahr auf fast 100 Euro zu verzichten, muss ich mir meine Generosität nochmals durch den Kopf gehen lassen. Zwar relativiert sich die Zahl bei einer Verteilung auf 12 Monate. Doch dann spielt der Umgang zwischen Vermieter und Mieter eine wesentliche Rolle. – Doch das sind hier meine ganz eigenen Gedanken am Ende unserer Annäherung an die CO2-Kosten-Verteilung. – Bitte beachten Sie, dass 2023 vor dem 31. Dezember 2024 abgerechnet sein muss.
Zum Schluss noch ein paar links:
_ https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/co2-emissionsfaktoren-fuer-fossile-brennstoffe-0
_ https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg/
_ https://www.bundestag.de/resource/blob/863852/a43f2fac73a8ee8478b40d1cea596e1a/WD-8-072-21-pdf-data.pdf
+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +
Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: Webinar von „Lernfabrik“ Berlin / BEHG / Co2KostAufG / eigene Recherche / notierte Links – 26. November 2024
Foto: Lesika88 – pixabay. com
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