Glasfaser-Ausbau – da gibt’s kein Nein​

Das Haus unserer RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Administration in Trier-Nord hat den Glasfaser-Anschluss schon im Keller. Auch wenn man in einzelnen Häusern von Trier-Nord „Nein“ zum Glasfaseranschluss gesagt hat, der Fußgängerweg wäre so oder so aufgerissen worden. Und der Anschluss an sich – mit einem Hut-Ab gegenüber der ausführenden Tiefbau-Unternehmen – ging so perfekt über die Bühne, dass am Ende kein Staubkörnchen auf dem Kellerboden lag!

Auf Grund dieser „Sensibilisierung“ ist uns eine Pressemitteilung von LBS Recht und Steuern aufgefallen, welche diesbezüglich die Klage eines Wohnungseigentümers betraf. – Unsere Recherchen ergaben, dass diese Klage im April 2020 entschieden wurde. Denn nach der WEG-(Wohnungs-Eigentümer-Gesetz) Reform Ende 2020 (vgl. https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/WEG-Reform/WEG-Reform_node.html ) wäre diese Klage – so unsere Lesung – schon vorab entschieden bzw. unsinnig gewesen. – Zu diesem Thema wird unser darauf angesprochene Rechtsanwalt Thorsten Meienbrock (von MMK Rechtsanwälte in Wittlich – https://www.rae-mmk.de/rechtsanwaelte/thorsten-meienbrock.html ) noch ein Statement formulieren.

Dennoch freuen wir uns, dass auch schon vor der WEG-Reform die Gesetzeslage eine Modernisierung der Kommunikation nicht gebremst hat. – Die LBS-Presseinformation lautet dazu:

„Nicht alle Eigentümer mussten dem Anschluss zustimmen

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war man sich nicht einig, ob die Immobilie einen Glasfaseranschluss erhalten soll oder nicht. Bei der entscheidenden Abstimmung gab es eine Gegenstimme.

Die Justiz musste nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS klären, ob dieses Veto den Anschluss verhindert oder nicht.

Im Urteil wurde darauf hingewiesen, dass bei für die Art der baulichen Veränderungen, die für den Anschluss an das Glasfasernetz erforderlich ist, im Prinzip eine Einstimmigkeit erforderlich sei. Ausnahmen seien nach dem Gesetz bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen vorgesehen. Hier gebe es zwar im Hause schon eine Basisversorgung, jedoch müsse man von zeitgemäßen Erfordernissen der Datenübertragung ausgehen. Das sei heute ein Teil der Grundversorgung. Der Kläger müsse deswegen die Schaffung eines Anschlusses dulden. Die Beeinträchtigung durch entsprechende Erdarbeiten sei auch nur zeitlich befristet.

(Amtsgericht Plön, Aktenzeichen 75 C 11/19)“

Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: LBS Infodienst Recht und Steuern – 12. September 2021
Danke an die Bundesgeschäftsstelle LBS für die Erlaubnis die im LBS Infodienst Recht und Steuern zur Verfügung gestellten Texte auf der RE/MAX-Team-Immobilien-Seite veröffentlichen zu dürfen.
Foto: © Tomicek / LBS

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