Um die zweite Frage kurz und bündig zu beantworten: ein Rasenmäher darf nicht in Garagen, welche als solche erbaut wurden, abgestellt werden. – In unserem Text erfahren Sie, wie bzw. ob eine Nutzungsänderung möglich wäre und wie diese beim Hausbau bereits eingeplant werden kann. – Doch Achtung: Garagen dürfen zwar an der Grundstücksgrenze – je nach Bundesland in unterschiedlicher Größe – aufgestellt werden. Nur eine Nutzungsänderung verlangt die obligatorischen drei Meter Abstand davon!
Als RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg Immobilienmakler/innen setzen wir uns im Grunde tagtäglich mit diesem Sachverhalt „Garage“ auseinander. Da unser Team inzwischen nicht nur in Rheinland-Pfalz und im Saarland, sondern häufig in Nordrhein-Westfalen, in Hessen, neuerdings auch in Baden-Württemberg und in Bayern aktiv ist, versuchen wir mit diesem Text die unterschiedlichen Regelungen in allen Bundesländern übersichtlich festzuhalten.
Wie einfach ist es eine Garage auf ihrem Grundstück zu errichten?
Ohne die Kombination aus Landesbauordnung, Garagenverordnung, die Bauvorlagenverordnung, das Nachbarrechtsgesetz und die technischen Baubestimmungen befragt zu haben, riskiert man mit dem „einfachen Aufstellen“ einer Garage eine Aufforderung zum Abriss. – Doch es gibt Ausnahmen je nach Bundesland in Sachen Garagen-Grundfläche und der Genehmigungsfreiheit. – Allerdings ist es immer gut, wenn Sie Ihren Nachbarn von ihrem Bauvorhaben in Kenntnis setzen. Des lieben Friedens wegen!
Baden-Württemberg
_ es gilt die Verordnung des Wirtschaftsministeriums über Garagen und Stellplätze
_ keine Baugenehmigung benötigen Garagen, deren Grundfläche 30 Quadratmeter und eine maximale Wandhöhe von 3,0 Metern nicht überschritten wird
_ Gemeindesatzungen sind sicherheitshalber zu beachten
_ Garagenstellplätze müssen übrigens mindestens 5 Meter lang und 2,3 Meter breit sein (vgl. § 4 der oben notierten GaVO)
Bayern
_ es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
_ es ist einfacher in Bayern eine Garage, deren Grundfläche 50 Quadratmeter nicht überschreitet und eine lichte Höhe (Raumhöhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Decke) 2 Meter nicht unterschreitet zu errichten
_ dennoch muss eine Bauanzeige gegenüber der Gemeinde, in deren Verwaltungsbereich die Garage errichtet werden soll, von dem Vorhaben informiert werden, was inhaltlich einem Bauantrag entpricht, ohne dass der Einreichende eine sog. Bauvorlagenberechtigung besitzen muss
_ deshalb darf auch mit dem Bau einer genehmigungsfreien Garage erst begonnen werden, wenn die zuständige Gemeinde kein vereinfachtes Genehmigungsverfahren in einem Zeitraum von vier Wochen fordert oder man schon vor dieser Frist ein OK erhält
_ die Zu- bzw. Abfahrt zwischen öffentlichem Verkehrsraum und Garage muss mindestens 3 Meter betragen
Berlin
_ bitte beachten Sie unsere hier verlinkte pdf-Datei „Verordnung über den Betrieb von baulichen Anlagen“ (§ 18): BetrV – Berlin
_ ohne Baugenehmigung können Garagen mit einer Grundfläche von unter 30 Quadratmetern und einer mittleren Höhe (Raumhöhe von Oberkante Fußboden bis Unterkante Decke) von bis zu 3 Metern errichtet werden
_ dennoch muss bei der Baubehörde eine Bauanzeige eingereicht werden – sofern innerhalb von vier Wochen keine schriftliche Ablehnung erfolgt, gilt das Bauvorhaben als genehmigt
Brandenburg
_ es gilt die Brandenburgische Verordnung über den Bau von Garagen und Stellplätzen und den Betrieb von Garagen
_ in Brandenburg dürfen Garagen bis zu einer Grundfläche von 50 Quadratmetern ohne Baugenehmigung errichtet werden – wobei die lichten Abmessungen der Garage mindestens 2,3 x 5,0 Meter und eine lichte Höhe von mind. 2,0 Metern eingehalten werden müssen
_ dennoch müssen die Bauvorlagen bei der Gemeinde eingereicht werden, welchen – sollte dies notwendig sein – innerhalb von vier Wochen widersprochen werden muss, ansonsten darf die Garage errichtet werden
_ zusätzlich muss zwischen Garage und den öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens 3 Metern eingehalten werden
Bremen
_ es gilt die Bremische Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
_ ohne Genehmigung dürfen Garagen mit einer Grundfläche von maximal 50 m2 und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3,0 Metern errichtet werden.
_ dennoch müssen die Bauvorlagen vor Baubeginn der Baubehörde vorgelegt werden. Sollte diese innerhalb von vier Wochen keine anderslautende Information versenden, kann mit dem Bau begonnen werden
Hamburg
_ es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und offenen Stellplätzen
_ ohne Bauantrag dürfen Garagen unterhalb einer Grundfläche von 50 Quadratmetern und einer Wandhöhe von unter 3,0 Metern. Ein Stellplatz muss mind. 5 Meter lang und 2,30 Meter breit sein
_ interessant im Bundesland Hamburg ist der Sachverhalt, dass auch größere und genehmigungspflichtige Garagen mit einem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragt werden können. Hier gilt, dass die Genehmigungen erteilt sind, wenn nicht innerhalb von vier Wochen die Genehmigung versagt wird!
_ die Zu- und Abfahrten zum öffentlichen Straßenraum und der Garage müssen eine Länge von mindestens 3,0 Metern aufweisen – wobei geringere Längen möglich sind, sofern eine freie Sicht auf die Straße unter allen Umständen gewährleistet ist
Hessen
_ es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
_ bitte beachten Sie die genaue Formulierung: ohne Baugenehmigung sind Garagen, deren Brutto Grundfläche nicht mehr als 50 Quadratmeter einnimmt (incl. eventueller Abstellräume!) und deren Zufahrt auf dem Grundstück nicht größer als 200 Quadratmeter ist. Die lichte Höhe der Garage muss mindestens 2,0 Meter betragen.
_ die jeweilige Gemeinde ist von dem Bauvorhaben durch Einreichung der Bauvorlagen zu informieren und der Bau darf nach einer Frist von vier Wochen nach Übergabe der Unterlagen und keinem erfolgten Widerspruch begonnen werden.
_ im Idealfall sollten zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche ein Abstand von mindestens 3,0 Metern eingehalten werden
Mecklenburg-Vorpommern
_ es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
_ Garagen bis maximal 30 Quadratmeter Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe von 3,0 Metern sind genehmigungsfrei
_ auch hier muss eine Bauvorlage bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden und- sofern kein Widerspruch innerhalb von vier Wochen erfolgt – darf die Garage errichtet werden
_ vor der Garage muss Platz für ein Fahrzeug sein – d.h. es sollte eine Zufahrt von 3,0 Metern Länge vor der Garage vorliegen
Niedersachsen
_ es gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen
_ ohne Baugenehmigung dürfen Garagen von nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche errichtet werden
_ dennoch muss bei den zuständigen Gemeinden eine Bauvorlage eingereicht werden – die Garage gilt als genehmigt, sollte die Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Bauvorlage keinen Einspruch gegenüber dem Entwurfsverfasser vorgelegt hat
_ zwischen Garage und öffentlichem Verkehrsraum muss ein Abstand von mindestens 3,0 Metern eingehalten werden und es muss ein PKW-Abstellplatz vor der Garage gewährleistet werden
Nordrhein-Westfalen
_ es gilt die Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten
_ genehmigungsfrei sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von maximal 30 Quadratmeter und einer Wandhöhe von bis zu 3 Metern
_ der Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang und 2,45 Meter breit sein – eine Zufahrt von mindestens 3 Metern zu öffentlichen Verkehrsflächen muss gegeben sein
Rheinland-Pfalz
_ es gilt die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
_ ohne Baugenehmigung dürfen Garagen mit einer Grundfläche von bis zu 50 Quadratmeter und einer mittleren Wandhöhe von 3,20 Metern – bei einer Giebel-Firsthöhe von maximal 4 Metern – errichtet werden. Die Mindestgröße beträgt 2,3 x 5,0 Metern.
_ allerdings müssen auch hier die Bauunterlagen bei den zuständigen Gemeinden eingereicht werden. Der Bau gilt als genehmigt, sollte innerhalb von vier Wochen kein Einspruch erhoben werden.
_ vor dem Garagentor muss ein weiteres Fahrzeug Platz haben
Saarland
_ es gilt Dritte Verordnung zur Landesbauordnung (Garagenverordnung)
_ ohne Baugenehmigung ist eine Bruttogrundfläche von maximal 36 (sechsunddreißig) Quadratmetern und einer mittleren Wandhöhe von maximal 3,0 Metern möglich
_ dennoch ist eine Anfrage beim Bauamt oder der zuständigen Gemeinde einzureichen. – Sollte nach vier Wochen keine Reaktion erfolgen, darf der Garagenbau begonnen werden
Sachsen
_ es gilt die Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
_ ohne Baugenehmigung dürfen Garagen bis maximal 50 Quadratmeter Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe von 3,0 Metern errichte werden
_ dennoch müssen die Bauvorlagen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden und – sollte nicht widersprochen werden – kann nach drei Wochen mit dem Bau begonnen werden
_ zwischen Garage und öffentlichem Straßenraum ist ein Abstand von 3,0 Metern einzuhalten und ebenso muss vor dem Garagentor ein weiteres Fahrzeug geparkt werden können
Sachsen-Anhalt
_ es gilt die Garagenverordnung
_ als „verfahrensfreies Bauvorhaben“ gelten Garagen, die eine Grundfläche von maximal 50 Quadratmeter haben und deren mittlere Wandhöhe nicht höher als 3,0 Meter beträgt
_ dennoch muss die Bauvorlage bei der zuständigen BaubehörDe eingereicht werden. Der Bau kann nach vier Wochen ohne Widerspruch begonnen werden
_ die Garagenzufahrt muss mindestens 3,0 Meter lang sein
Schleswig-Holstein
_ es gilt die Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
_ ohne Bauantrag können in Schleswig-Holstein Garagen erbaut werden, die eine Grundfläche von maximal 50 Quadratmeter haben, deren Seitenwand nicht länger als 9 Meter ist, die mittlere Höhe 2,75 Meter nicht überschreitet und die Dachneigung maximal 45 Grad beträgt
_ die Bauvorlagen müssen bei der entsprechenden Behörde oder Gemeinde eingereicht werden. Sollte innerhalb von vier Wochen keine Ablehnung erfolgen, gilt die Genehmigung für den Garagenbau als erteilt
_ eine Zufahrt von mindestens 3 Metern ist verlangt
Thüringen
_ es gilt die Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen
_ genehmigungsfrei sind Garagen mit einer Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 40 die eine Grundfläche von maximal 50 Quadratmeter haben und einer mittleren Höhe von nicht mehr als 3 Metern – der Einstellplatz muss mindestens 5 Meter lang und 2,3 Meter breit sein
_ eine Zufahrt von drei Metern muss eingerichtet werden – ebenso muss vor der Garage Platz für ein Fahrzeug vorgesehen sein
Wir haben hier besonderen Wert auf die so bezeichneten „genehmigungsfreien“ Garagen-Aufstellungen gelegt, welche auch die Grenzbebauung einschließt.
Doch Achtung, Garagen unterliegen gerade bei Grenzbebauung – aber auch sonst – einer eindeutigen Garagenverrordnung, welche unabhängig von der Garagengröße gilt. Denn Garage bleibt Garage und dient dem Abstellen von Fahrzeugen!
Wenn Sie die unterschiedlichen Verordnungen der Bundesländer lesen, entdecken Sie, dass für Garagen mit Wand-Kontakten besondere Brandschutzvorschriften zu beachten sind.
Eine Baugenehmigung für eine Garage oder – wenn es möglich ist – für eine genehmigungsfreie Garage – ist einfacher zu erhalten, als für einen Abstellraum oder – auch dafür scheinen Garagen genutzt zu werden – ein Gästezimmer, ein Arbeitszimmer oder einen Proberaum.
Für anderweitigen Nutzungen müsste eine Nutzungsänderung beantragt werden und sind Bauvorschriften einzuhalten! Vor allem bei einer auf Grundstücksgrenze errichteten Garage ist dies nicht möglich bzw. müsste dies auch notariell mit dem Nachbarn geregelt werden.
Was darf also in der Einzel- oder Doppelgarage abgestellt werden?
_ Reifen
_ Dachgepäckträger oder Dachboxen
_ Wagenheber bzw. allgemein Werkzeuge
_ beim Kraftstoff bitte die Länderregelungen beachten!
_ Öl, Scheibenreiniger, Frostschutzmittel oder Reinigungsmittel
_ Fahrräder und motorisierte Zweiräder
_ Kfz-Zubehör (auch in Regalen und Schränken)
Das heißt in einer Garage dürfen nur mit dem Auto verbundene Gegenstände gelagert werden! Also keine Getränke, Gasflaschen oder Rasenmäher. Auch Ski, Schlitten, Angeln, Gartengeräte, Kinderspielsachen, eine Kreissäge, der Gartengrill oder anderweitige „Auto-fremde“ Untensilien nicht.
Die Lösung wäre, dass Sie beim Hausbau oder einem Bauantrag für eine zusätzliche Garage außerhalb der Grenzbebauung (also mit drei Meter Abstand vom Nachbargrundstück) diese als „Bauwerk in der Art einer Garage“ beantragen. Ihr Architekt wird dann die Voraussetzungen für eine Garage, welche aber auch als Büro oder Gästezimmer nutzbar wäre in den Antrag mit aufnehmen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit des Baus einer „Garage mit Abstellraum“ um nicht auf juristisch unsicherem Gelände plötzlich dumm dazustehen. Im Abstellraum dürfen Sie eben alles abstellen – im Gegensatz zur Garage.
Ein Hinweis für Mieter: eine nicht sachgemäße Nutzung der Garage kann zu einer Kündigung führen. Bitte seien Sie darauf vorbereitet bzw. nutzen Sie die Garage entsprechend unserer Information, auch wenn im Mietvertrag dazu nicht explizit hingewiesen wird.
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