Lassen Sie es nicht darauf ankommen, dass Ihr Vermieter sich auf den Paragraphen 569 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Titel „Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund“ berufen muss. Das betraf einen Mieter, der seine Katzen im Treppenhaus frei herumlaufen ließ und deren Verhalten dort zu urinieren. – Mehr muss eigentlich nicht gesagt werden, oder? – Der Mieter wollte die ihm zugestellte fristlose Kündigung auf Grund von nachhaltiger Störung des Hausfriedens nicht akzeptieren. Deshalb musste das Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel vor gut einem Monat (vgl. Aktenzeichen 30 C 86/23) entscheiden, dass die Kündigung wirksam ist.
Das Amtsgericht bestätigte dabei die dem Mieter vorgeworfene Geruchs- und Hygienebelästigung durch das Verhalten seiner Katzen. Zudem würde der Urin die Bausubstanz des Hauses angreifen. – Ein schöner Altbau hat eben seine bautechnischen Tücken.
Nicht nur, dass man als Halter von Tieren (in unserem Fall von Katzen) den Paragraphen 2 des Tierschutzgesetzes beachten muss. Dieser formuliert in klaren Worten und für jeden verständlich (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__2.html ):
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“
Sondern es lohnt sich immer mit dem Vermieter in Sachen Tierhaltung / Katzenhaltung zu sprechen. Achtung beim Mietvertrag: die Klausel „keineTierhaltung“ gilt nicht. Aber – es gibt immer ein „aber“ – wenn Sie als Mieter mit dem Vermieter eine individuelle Vereinbarung in Sachen „keine Tierhaltung“ getroffen haben, dann gilt die unumstößlich bzw. bis zur Korrektur der Vereinbarung. – Dennoch empfehlen wir Immobilienmakler von REMAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg eine Haftpflichtversicherung, denn Kratzschäden, die über die normale Abnutzung einer Mietwohnung hinausgehen, sind vom Mieter zu bezahlen (vgl. Amtsgericht Schöneberg – Aktenzeichen 9 C 308/09). Auch ist das unerlaubte Anbringen einer Katzenklappe eine Sachbeschädigung (Amtsgericht Erfurt – Aktenzeichen 223 C 1095/98). (Womit wir wieder beim Gespräch mit dem Vermieter wären…).
Die Erziehung seiner Katze zumindest in Sachen „Katzenklo“ nimmt viel Wind aus den Segeln. Dann kann sich nämlich niemand mehr in Sachen „Geruchsbelästigung“ beschweren. Geben Sie Ihrer Katze ausreichend Bewegungs- und Rückzugsmöglichkeiten und – bei all den Elektrogeräten die unseren Alltag begleiten – vermeiden Sie, dass ein Kabel zum Spielzeug und Fenster, Balkone oder gar giftige Zimmerpflanzen zur Gefahr werden. So ein Kratzbaum wirkt auch Wunder…
+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +
Text: Christoph Maisenbacher (Hundehalter) – 19. Januar 2024
Quelle: eigene Recherche – vgl. Links im Text und www.kostenlose-urteile.de – gut informiert Sie folgender Link: https://www.fachanwalt.de/magazin/mietrecht/katze-in-mietwohnung#rechtslage-bei-katzen
Foto: pangyuuu – Yuyu Pang – Pixabay. com
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