Noch ist es im Stadtgebiet von Trier in Sachen Laub sehr still. Selbst in den Wäldern um Trier fallen kaum Blätter. Die Temperaturen scheinen noch nicht tief genug, so dass die Bäume sich von ihren Blätten verabschieden wollen. – Heute beim Zahnarzt war ich erstaunt, dass einzelne helle gelbgrüne Buchenblätter einzeln oder paarweise in Richtung Boden pendelten. Auffällig bis dato sind die Rosskastanien, die schon mit dem Ende des Monats September am Boden sich in Früchte und Stachelschalen aufteilen. Über mehr „Herbst“ auf unseren Gehwegen bin ich bisher nicht gelaufen.
Deshalb ist es passend, wenn wir vorab die Pressemeldung des Verbandes der Immobilienverwalter (VDIV) Rheinland-Pfalz / Saarland veröffentlichen, so dass die Pflichten von Grundstückseigentümern bzw. Vermietern und Mietern klar in den Raum gestellt sind, bevor hierüber Streit ausbricht:
„„Laub im Herbst“ – Wer steht in der Pflicht?
Der VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. klärt auf
Die dunkle Jahreszeit steht vor der Tür. Ein Streitpunkt ist in diesen Monaten nicht selten die Laubentsorgung. Damit im Ernstfall keine unnötigen Kosten drohen, klärt der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. auf: Welche Laub-Pflichten haben Mieter und Vermieter?
Die regelmäßige Beseitigung von Laub und gefährlichen Ästen zählt zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers bzw. Vermieters. Auf den öffentlichen Straßen und Wegen ist dafür eigentlich die Kommune zuständig. In der Regel gibt sie diese Aufgabe über eine Satzung jedoch direkt an die angrenzenden Grundstückseigentümer weiter. So sind neben den Wegen auf dem eigenen Grundstück auch die direkt angrenzenden Gehsteige von Laub- oder Schneemengen zu befreien.
Vermieter können diese Arbeiten zwar grundsätzlich – durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag oder einer beigefügten Hausordnung – dem Mieter aufgeben, jedoch entbindet ihn das selbst nicht automatisch von seinen Verkehrssicherungspflichten.
Er muss gewährleisten, dass der Mieter seiner Aufgabe nachkommt, ihn notfalls abmahnen und bei wiederholter Nichterfüllung auf dessen Kosten einen externen Dienstleister für die Räumung beauftragen.
Wann ist das Laub täglich zu beseitigen? Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im VDIV Rheinland-Pfalz/Saarland e.V.: „Die Laubentsorgung muss natürlich zumutbar bleiben. Gerichte sprechen beim Thema Laub von einer Räumpflicht in üblichem Maß. Das Problem ist allerdings, dass das im Streitfall von Gerichten unterschiedlich ausgelegt wird.
Oft übergeben Eigentümergemeinschaften das Laubräumen an einen externen Dienstleister, dieser wird über die Jahresabrechnung verrechnet und die Bewohner müssen sich um nichts kümmern.“
Werktags ist je nach Satzung der jeweiligen Kommune zwischen ca. 06.30 Uhr und 21.00 Uhr für laubfreie Wege zu sorgen, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr.
Kommt es etwa durch nasses Laub zum Sturz, entscheiden Gerichte über Mitschuld und Ansprüche des Verunglückten. Auch Fußgänger haben sich bei herbstlicher Witterung vorsichtig zu verhalten.
Angelika Neubauer: „Die Haus- und Grundstückseigentümerhaftpflichtversicherung des Vermieters reguliert den Schaden, auch wenn der Mieter für das Räumen zuständig war. Die Versicherung versucht aber, sich das Geld beim Mieter zurückzuholen. Wenn er Glück hat, übernimmt seine Haftpflichtversicherung dann den entstandenen Schaden.“
Doch wohin mit dem Laub? Eine Entsorgung über die Biotonne ist wegen der begrenzten Kapazitäten oft schwierig. In der Regel bieten Städte und Gemeinden gegen Gebühr Laubsäcke an, die von der Müllabfuhr mitgenommen werden. Das Verbrennen oder Entsorgen im Wald ist in den meisten Kommunen jedoch ausdrücklich nicht zulässig.
Vortext: Trierer Umschau / Christoph Maisenbacher
Haupttext / Quelle: VDIV Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz / Saarland – mit unserem Dank an Jan Grunwald (grunwald media – Mannheim)
Foto: © Trierer Umschau
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