RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg will zum Jahres-Start mit den Gerüchten aufräumen. Mit dem, was ich „muss“ und zu was ich „gezwungen bin“ und wegen was ich „bestraft werde“.
Zwar trat mit dem 1. Januar 2024 die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft. Doch müssen Sie weder Ihre alte Heizung austauschen noch gibt es ein „Reparaturverbot“ oder eine aktuelle Stilllegungsverordnung. Selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass nur eine Verbrennungsheizung (also fossile Heizung mit Gas, Öl oder Holz-Befeuerung) Sie glücklich macht, ist das immer noch möglich – allerdings nur in Kombination mit einer fachlichen Beratung.
Wenn man ganz genau ist – was den Altbau-Bestand und die Gebäude in „Baulücken“ betrifft, so ist man eigentlich frei bis zum Jahr 2026 bzw. 2028. Je nach Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern oder Gemeinden mit weniger müssen diese bis dahin – ohne die Übergangsfristen hier zu notieren – einen Wärmeplan vorgelegt haben. Und dann soll auch Schluss sein mit dem Einbau fossiler Heizungen.
Sie haben noch knapp 21 (einundzwanzig) Jahre Zeit sich darüber Gedanken zu machen. – Das wäre die Kurzfassung. Doch empfehlen wir Ihnen die Augen und Ohren auf zu haben, um die Fördermaßnahmen nicht an sich vorbeistreichen zu lassen. Denn diese – so konnten wir im Artikel von Wegatech (vgl. „Quellen“) erfahren) – starten mit dem Februar 2024 und sollten in vollem Umfang von Ihrer Seite genutzt werden!
Aktuell nur in Neubeugebieten! Also nicht bzw. nur bedingt für unbebaute Flächen in von unserer Seite gerne so titulierten „Altbaugebieten“. D.h. Häuser die in „Baulücken“ errichtet werden und auch nicht – noch nicht – Bestandsgebäuden. Für „Baulücken“ und Bestandsgebäude gilt die Frist bis zur Vorlage der „kommunalen Wärmeplanung“. Das entspannt. Und wenn meine Heizung danach noch funktioniert bzw. repariert werden kann, dann läuft die bis 2045. Denn erst für diesen Jahresstart ist das Ende der ausschließlich fossilen Heizungssysteme festgelegt.
Bitte schauen Sie sich auch unsere unten notierten Quellen zum Thema an.
Die stehen schon länger im Raum, wie auch schon länger im Raum steht, dass wenn Sie ein Haus kaufen, das keine Deckendämmung zum Dachgeschoss hat, diese innerhalb von zwei Jahren zu realisieren ist… – wenn Sie vergessen, die Leitungen für Warm- und Kaltwasser zu dämmen etc. – Doch schauen Sie mal selbst nach, was die Gebäudeenergiegesetz-Info notiert: https://geg-info.de/geg_praxishilfen/200902_geg_2020_ordnungswidrigkeiten_bussgeld.htm. – Da können Sie alles zwischen 5.000 Euro und 50.000 Euro an Geldbuße-Möglichkeiten erfahren.
Heizkessel die Ihre 30 (dreißig) Jahre Betriebszeit auf dem Buckel haben, müssen ausgetauscht werden – Käufer eines Hauses mit einer solchen Oldtimer-Heizung, haben zwei Jahre Zeit, diesen Austausch bzw. die Sanierung zu realisieren! (Hier gibt es sicherlich auch Ausnahmen, doch würde ich die Ausnahmen im Sinne Ihrer Hauseigentümer-Zukunftsplanung einfach mal ignorieren…).
Zum Abschluss einen Hinweis als Gebäudeenergieberater
Im Grunde können Sie es besser. Ja, Sie machen es schon besser, wenn Sie Ihre Fenster erneuern, ist der Wärmedurchgangskoeffizient des sog. „Referenzgebäudes“ ohne Zweifel schon unterschritten. Und wenn Sie zum Beispiel eine Außenwand sanieren bzw. dämmen wollen, wir Ihre Dämmung wohl nicht nur 12 bis 16 cm betragen. Dies in Zusammenhang mit der Nichteinhaltung des GEG.
Und das mit dem Energieausweis, da passen wir als RE/MAX Immobilienmakler sowieso auf. Die uns anvertrauten Immobilien werden nicht ohne vorliegenden Energieausweis angeboten!
+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +
Text: Christoph Maisenbacher
Quellen:
Wegatech (21. Dezember 2023): https://www.wegatech.de/blog/das-aendert-sich-2024/
Spiegel Wirschaft (08.12.2023): https://www.spiegel.de/wirtschaft/service/sanierungspflicht-eu-verzichtet-auf-gefuerchteten-passus-der-gebaeuderichtlinie-a-fbd6e49b-6a4f-4736-9c80-210049b01d6c
Baulinks (04.01.2024): https://www.baulinks.de/webplugin/2024/0038.php4
Baunetz_Wissen (01.01.2024): https://www.baunetzwissen.de/gebaeudetechnik/fachwissen/regelwerke/heizungsgesetz–novelle-des-geg-8443788
Foto: Alfred_Grupstra – Pixabay. com
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