Ein Thema, das uns RE/MAX Premium Trier-Wittlch-Bitburg Immobilienmakler:innen auch streift, sind Kinder und deren Versicherungsschutz auf dem Schulweg.
Bei einem ganz aktuellen Fall durften wir lernen, dass der Unfallversicherungs-Schutz von Schülern, die auf dem Nach-Hause Weg einen Stopp zum Einkaufen oder bei einer:m Freund:in einlegen – sollte hier ein Zeitrahmen von zwei Stunden überschritten werden – nicht mehr besteht!. Hier wird der Weg zur oder von der Schule aus sogenannten „privaten Anlässen“ oder „privaten Gründen“ unterbrochen.
Auch wenn zum Beispiel ein Lehrer außerhalb der Schulzeit mit seinen Schülern ins Schwimmbad geht (also kein offizieller Wandertag stattfindet) muss die gesetzliche Unfallversicherung bei Schäden nicht aufkommen!
Ausnahmen sind Schüler, welche vor oder nach der Schule betreut werden (z.B. durch Großeltern, Eltern von Mitschülern und durch andere). Hier gilt eine Ausnaheregelung, welche gesetzlich abgesichert ist. – Allerdings bezieht sich das auf entsprechend junge Kinder und Eltern, welche auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Betreuung nicht gewährleisten können.
Ebenso sind Fahr- und Laufgemeinschaften versichert, welche eben zum „Einsammeln“ der Kinder nicht direkte Wege zur Schule gehen bzw. fahren müssen.
Kurz nachgefragt bei dem unsere Unternehmens- (wie auch privaten) Versicherungen betreuenden Peter Lay (https://www.die-finanzprofis.com/index.html) erfahren wir, dass eine private Unfallversicherung für Kinder im Grunde Schutz bei allen Unfällen gewährleistet. Vor allem bei solchen, die in der Freizeit stattfinden, und nichts mit dem Schulweg zu tun haben bzw. durch eine Unterbrechung des Schulweges eben nicht mehr von der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert sind.
Klar geregelt sind „Schulunfälle“, welche den „Arbeitsunfällen“ gleichgesetzt sind, über folgende Gesetze:
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (vgl. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8.html)
§ 8 Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
Bei einer Kurz-Recherche sind uns folgende Gerichts-Entscheide aufgefallen:
Unfallversichert sind auch Schüler, welche nach Unterrichtsschluss an einer schulischen Projektarbeit einen Unfall erleiden. Dies erstreckt sich bis in den häuslichen Bereich, sofern eine Projektarbeit von einer Lehrkraft gebilligt wird. (vgl. Bundessozialgericht – B 2 U 8/16 R)
Selbst auf Schulfesten oder Schul-Partys oder Konzerten, die unter der organisatorischen Mitverantwortung der Schulleitung stattfinden gilt für die teilnehmenden Schüler die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz – L 3 U 62/13)
Allerdings sollte man unbedingt beachten, dass das Nicht-Beachten eines Verbots von Alkohol und Rauchen zum Beispiel bei Studienfahrten die Schülerunfallversicherung bei damit verbundenen Unfällen ausschließt. (Sozialgericht Stuttgart S 1 U 5024/13 – der hier behandelte Fall führte auf Grund von Alkoholkonsum zu einer Querschnittslähmung!)
Ausgeschlossen von der gesetzlichen Unfallversicherung sind unentgeltlicher Probearbeitstage im Rahmen eines Schülerjobs – also auch der Weg zum Betrieb und zurück zum Wohnsitz. Das gleiche gilt für Bewerbungsgespräche. (Sozialgericht Aachen – S 8 U 26/09).
Ausgeschlossen sind auch Schmerzensgeldforderungen, welche mitunter in Folge von Unfällen auf Grund von Rangeleien in Schulen entstehen. Denn alles was „schulbezogen“ sei, falle unter die Unfallversicherung und ein Schmerzensgeld könne nur beansprucht werden, wenn Verletzungen vorsätzlich zugefügt werden. Was bei einem sogenannten „Mangel an Besonnenheit“ nicht anzunehmen ist. (Landesgericht Coburg – 12 O 297/01)
Wer dann doch noch Zahlen braucht
Meldepflichtige Schulunfälle (2020: 691.284) und meldepflichtige Schulwegunfälle (2020: 71.764) ergaben eine Gesamtzahl der Unfälle in der Unfallversicherung von insgesamt 763.048 im Jahr 2020 (entsprechen der Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) – https://www.dguv.de ).
Danke nochmals an unseren heutigen Kundenkontakt, der uns zu dieser kleinen „Forschuhgsreise“ motivierte.
Text: Christoph Maisenbacher – 9. Mai 2022
Quelle: eigene Recherche und notierte Quellenangaben
Foto: Vic_B / Pixabay.com
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