Das Stichwort heißt Geldwäschegesetz (kurz GwG). Als Immobilienmakler bin ich „Verpflichteter“ nach Paragraph 2 Absatz 1 Nummer 14. Und unsere Kunden sind „Vertragspartner“. Das tut zunächst nicht weh und wird es in Folge auch nicht.
Dennoch unterliegen wir als Immobilienmakler dem Geldwäschegesetz – wie auch all diejenigen, die im Paragraphen 2 des GwG notiert sind (also nicht nur Kreditinstitute, sondern auch Notare, Juweliere, Kunsthändler wie auch Auto-, Motorboot- oder Flugzeugverkäufer).
Und auch Sie, als unser Kunde unterliegen dem Geldwäschegesetz: Im Paragraphen 11 Absatz 6 steht: „Der Vertragspartner eines Verpflichteten hat dem Verpflichteten die Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Identifizierung erforderlich sind. Ergeben sich im Laufe der Geschäftsbeziehung Änderungen, hat er diese Änderungen unverzüglich dem Verpflichteten anzuzeigen.“
Wir müssen Sie also „identifizieren“ (so heißt es im Gesetzestext). Dazu zählt Ihr Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Ihre Staatsangehörigkeit und Ihr Wohnort.– Bei einem Unternehmen als Vertragspartner wird es komplexer. Aber bleiben wir bei der „natürlichen Person“. Mit einer Ausweis-Kopie ist eigentlich das Wesentliche gemacht. Sie haben Ihren Beitrag geleistet und wir haben unseren Beitrag erfüllt. In Folge sind nur noch wir Immobilienmakler verpflichtet sogenannte „Interne Sicherungsmaßnahmen“ zu erfüllen. Was unter anderem bedeutet, dass mit einer erfolgreichen Immobilien-Vermittlung zwischen Verkäufer und Käufer wir nicht nur den Käufer als neuen Vertragspartner „idenrifizieren“ müssen, sondern auch einer Dokumentationspflicht unterliegen.
Da freut sich dann auch der „Gutachterausschuss für Grundstückswerte“ der jeweiligen Gemeinde in Sachen „Führung der Kaufpreissammlung“.
Sie wussten davon nichts, dass ein Gutachterausschuss Unterlagen zu Ihrem Grundstück einfordern kann? – Der Paragraph 197 des Baugesetzbuches regelt das. Und jeder Notar hat gemäß Paragraph 195 des BauGB den Gutachterausschuss der Gemeinden zu informieren. Doch bleiben Sie entspannt, als Immobilienmakler hat man Zugriff auf das Exposé und den Energieausweis und schon ist der Punkt „Guntachterausschuss“ abgehakt.
Auf unserer internen Immobilienmakler To-do-Liste steht bis zum 31. Dezember 2023 etwas Besonderes.
Wiederholt wurden wir vom Bundesverband für Immobilienwirtschaft (BVFI) oder von RE/MAX Germany auf die bestehende Registrierung im Meldeportal „GoAML“ (1) hingewiesen. Mit dem Verweis auf den Paragraphen 45 des GwG und dem Passus „Verpflichtete… haben sich … bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen elektronisch zu registrieren.“
Jeder Makler ist dazu aufgerufen und – kurz vor Schluss und noch rechtzeitig für Probleme – bin ich brav dem servierten Link https://goaml.fiu.bund.de/Content/#/register gefolgt und – nach erfolgreichem „Erarbeiten“ und dem Download eines 112 seitigen Handbuches und einem vorab verlangten Löschen des Caches, der Cookies und Website-Daten – erhielt ich dennoch die in auffälligem Rot notierte Info „The required anti-forgery cookie „__RequestVerificationToken“ is not present“. Nach weiteren und erfolglosen Versuchen ging meine Problem-Meldung an info.fiu@zoll.de.
Glücklicherweise hat mir die Generalzolldirektion „Zentrale Auskunft“ aus Dresden dann notiert:
„Bitte versuchen Sie eine erneute Registrierung auch direkt über www.zoll.de [https://www.zoll.de/DE/Home/home_node.html] > Startseite > „FIU“ > „Software goAML“ > rechts „Zugang goAML Web“ (oder direkt über https://goaml.fiu.bund.de/Home) und nicht über einen Ihnen eventuell zugesendeten Link.
Der häufig verwendete Link https://goaml.fiu.bund.de/Content/#/register ist leider fehlerhaft.
Wir bitten die entstandenen Umstände zu entschuldigen.“
Und – all diejenigen die jetzt die Entscheidung treffen, sich noch zu registrieren – Bitte unbedingt das mit der Cookie-Löschung beachten. (Das erfährt man erst, wenn man über https://goaml.fiu.bund.de/Home sich dem Problem nähert). – Doch die Generalzolldirektion war da offensiver in der Information, indem folgendes vorangestellt wurde:
„sollte eine Registrierung im Portal aufgrund der uns von Ihnen zugesendeten Fehlermeldung nicht übermittelt werden können, kann ein Löschen von Cookies/Caches Ihres Browsers hilfreich sein.
Folgende Links stehen Ihnen dafür als Unterstützung zur Verfügung:
Google Chrome – https://support.google.com/accounts/answer/32050?hl=de&co=GENIE.Platform%3DDesktop
Mozilla Firefox – https://support.mozilla.org/de/kb/cookies-und-website-daten-in-firefox-loschen (Abschnitt „Alle Cookies und Website-Daten löschen sowie den Cache leeren“).“
Und: es hat geklappt! Meinen Cache, meine Cookies habe ich in Firefox belassen und mir liebe noch Google Chrome runtergeladen und war sozusagen „unbelastet“ für die Registrierung, die dann schnell von statten ging.
Wer als Nicht-Makler und interessierter Leser hier unten angekommen ist, weiß nun, dass das mit dem Geldwäschegesetz immer mehr unseren Immobilienmakler-Alltag betrifft.
Deshalb wird es auch ein Erinnerungsmoment der Vergangenheit bleiben, dass ich bei einem Hausverkauf die in Bargeld erfolgte Anzahlung in Form von 20-Euro-Scheinen vor dem Notar abzuzählen hatte, so dass die Bestätigung im Notarvertrag Eingang finden konnte. – Das gehört mit dem 1. April 2023 zum Thema „Barzahlungsverbot“ für Rechtsgeschäfte (vgl. -3 59 Abs. 11 GwG) um das Thema Geldwäschegesetz für heute abzuschließen…
Alle Paragraphen zum GwG finden Sie unter: https://www.gesetze-im-internet.de/gwg_2017/
(1) goAML = Global Operations Anti-Money-Laundering System
Text: Christoph Maisenbacher
Quelle: GwG und eigene Korrespondenz bzw. Recherche – 26. Dezember 2023
Foto: Alexas_Fotos – pixabay. com
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