Das Team von RE/MAX Premium Trier-Wittlich-Bitburg wünscht allen unseren Kunden und Lesern schöne Feiertage.
Dennoch versuchen wir auf unserer News-Seite aktuelle Themen aufzugreifen. Und die Feiertage bzw. die Winterferien, die in Rheinland-Pfalz schon mit dem 3. Januar 2023 zu Ende sind (und im Saarland mit dem 5. Januar), die servieren gleich zwei Themen:
Als Immobilieneigentümer entkomme ich am Neujahrstag meiner Verkehrssicherungspflicht auch mit einem dicken Kopf nicht. – Wenn der mögliche Verursacher (der auch ich selbst sein kann) den Müll aus der Silvesternacht nicht entfernt hat, muss ich das tun.
Ob die in dem von uns weiter unten zitierte „Kulanz“ des Entfernens ein „im Laufe des Tages“ zutrifft möchten wir vorbehaltlich in Frage stellen. Denn bei Schnee oder Eis gäbe es da sicherlich auch keine „es ist Neujahr“-Ausrede. Sicherlich wird der Paragraph 826 BGB wird am 1. Januar nicht außer Kraft gesetzt werden.
„Nein“, meinte da mein Nachbar, jetzt doch noch nicht. – „Wir halten mit oder ohne zu Boden fallende Nadeln den Baum bis zum 6. Januar geschmückt. Nach dem Dreikönigtag schauen wir, wann die Bäume abgeholt werden“. – In Trier wird der Weihnachtsbaum mit dem Restmüll zwischen dem 9. und 20. Januar 2023 abgeholt. – Wer ihn allerdings schneller loswerden will, der kann ihn auch bei den Grünschnitt-Sammelstellen abgeben (vgl. auch: https://www.art-trier.de/eo/cms?_sprache=de&_bereich=artikel&_aktion=detail&idartikel=227904 )
Wer schon einmal in eine Glasscherbe getreten ist, der weiß wie schnell und tief zerbrochenes Glas schneidet. – Und eine Flasche, die man vielleicht in der Silvesternacht vor seinem Haus geleert hat, muss dort nicht stehen bleiben. – Auch die Glasflaschen, die als Startvorrichtung für Silvester-Raketen verwendet werden, müssen nicht stehen bleiben. – Auch ein „nicht jetzt – das machen wir morgen“ kann am nächsten Tag schon zu spät sein: ein Hund ist auf seinem Weg in eine zersplitterte Flasche oder zersplittertes Glas getreten und muss dringend zum Tierarzt.
Aus gegebenem Anlass übernehmen wir hier gerne die vollständige Information des Verbandre der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. (kurz: VDIV-RPS) zum Thema „Weihnachtsbäume“ und „Silvestermüll“:
Ein geschmückter Weihnachtsbaum gehört für viele zum Weihnachtsfest einfach dazu, ebenso eine fröhliche Silvesterparty mit Feuerwerk zum Jahreswechsel. Nach den Feierlichkeiten nehmen Bewohner auf ihre Nachbarn und die Umwelt leider nicht immer Rücksicht: Sie lagern alte Weihnachtsbäume vor der Wohnungstür oder stellen den Baum – oft nicht einmal richtig abgeschmückt – einfach zu den Müllcontainern. Auch nach der Silvesterparty liegen abgebrannte Feuerwerksreste und leere Sektflaschen nicht selten noch einige Tage später auf Grundstücken und Wegen verstreut, niemand zeigt sich für die Entsorgung verantwortlich.
Entsorgung des Weihnachtsbaumes: Der Baum muss immer komplett abgeschmückt sein, um von Kompostieranlagen verarbeitet werden zu können. Angelika Neubauer, Vorstandsmitglied im Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz-Saarland e.V.: „Eine Entsorgung des Baumes in Grünanlagen oder im Wald ist verboten. Der Ärger rund um die Baumentsorgung ist aber absolut vermeidbar, denn viele Kommunen holen die Bäume nach den Feiertagen ab und entsorgen sie kostenlos.“ Die Termine werden in der Tagespresse, in Mitteilungsblättern, im Abfallkalender oder im Internet veröffentlicht. In kleineren Gemeinden übernimmt die Weihnachtsbaumentsorgung gegen eine kleine Spende oft auch mal die Jugendfeuerwehr. Findet keine organisierte Abholung statt, können die Bewohner ihren Baum bei einer kommunalen Sammelstelle selbst abgeben oder kleine, abgeschmückte Bäume eigenhändig zerkleinern und – soweit das übliche Müllvolumen nicht überschritten wird – über die Biotonne entsorgen.
Beseitigung des Abfalls von Silvesterfeiern: Klare Regeln bezüglich der Entsorgung des Silvestermülls schreibt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeordnung vor: So ist immer der Verursacher selbst – ob Privatperson oder Veranstalter – für die Müllbeseitigung verantwortlich. Angelika Neubauer: „Ist dieser nicht mehr feststellbar, steht leider der Grundstückseigentümer in der Pflicht. Streitigkeiten lassen sich vermeiden, wenn die Verursacher Straßen, Gehwege und Anlagen eigenverantwortlich reinigen oder die anschließende Säuberung an einen Dienstleister in Auftrag geben.“ Zeitlich muss die Müllentsorgung nicht in der Silvesternacht oder am frühen Morgen stattfinden, es ist ausreichend, wenn die Partyüberreste im Laufe des Neujahrtages beseitigt sind. Eine Entsorgung des Silvestermülls hat nicht allein aus optischen Aspekten Priorität: Für spielende Kinder oder auch für Tiere wie Hunde und Katzen können abgebrannte Raketen, Böller und zerbrochene Glasflaschen ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen. Wichtig: Um Brandgefahr zu vermeiden, darf eine Entsorgung über die Restmülltonne erst dann erfolgen, wenn alle Feuerwerkskörper auch wirklich abgebrannt sind und keine Glut mehr vorhanden ist.“
+ Wir bitten Sie die Themen auf Aktualität und Rechtsstand bei Bedarf im konkreten Fall zu prüfen. + Alle Begriffe sind genderneutral zu verstehen +
Vortext: Christoph Maisenbacher
Quelle: Jan Grunwald / Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland e. V.
– 26. Dezember 2022
Foto: Svetlana / svetlanabar – Pixabay.com
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